Rücknahmestellen sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien einem
nach § 7 Abs. 1 S. 1 zu überlassen. Die Bindung an das Eigenrücknahmesystem erfolgt dabei für mindestens 12 Monate (Bindungsfrist). Diese Regelung gilt aber nicht, sofern die Genehmigung des Eigenrücknahmesystems während der Laufzeit der Vereinbarung entfällt. für Geräte-Altbatterien, die bis Ende 2020 bereits durch die zuständige Landesbehörde genehmigt wurden, gelten lediglich längstens bis zum Ende des Jahres 2021 weiterhin als genehmigt. Die zuvor genannte Bindungsfrist gilt bei solch einem landesbehördlich genehmigten Eigenrücknahmesystem folglich nicht, wenn die Genehmigung während der Laufzeit der Vereinbarung – also jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2021 – entfällt. Eine Bindungsfrist über den 01.01.2022 hinaus könnte sich allenfalls ergeben im Fall von Eigenrücknahmesystemen, die nach dem 01.01.2021, aber bereits vor Ablauf des 31.12.2021 und mit Wirkung über den 01.01.2022 hinaus (durch die stiftung ear) genehmigt sind.09.11.202109.11.2021Rücknahmestellen sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien einem Eigenrücknahmesystem nach § 7 Abs. 1 S. 1 BattG zu überlassen. Die Bindung an das Eigenrücknahmesystem ...