Allgemeines
Ja, als registrierter Hersteller/Bevollmächtigter können Sie beispielsweise über Sie betreffende Regelungsvorschläge abstimmen oder sich auch selbst aktiv einbringen. Ausführliche Informationen zu den Produktbereichen und zur Regelsetzungen siehe.
Nein, die Teilnahme ist nicht verpflichtend, allerdings bietet Ihnen das
als registrierte Hersteller/Bevollmächtigte Mitwirkungsrechte an der stiftung ear als Gemeinsamer Stelle. Damit haben Sie die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen aktiv an der Umsetzung des Gesetzes teilzunehmen.Die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen über Regelsetzungsvorhaben erfolgt ausschließlich elektronisch über das ear-Portal. Über eine entsprechende Aufgabe in Ihrem Postfach können Sie an der Abstimmung teilnehmen. Im Anschluss führt Sie das ear-Portal durch den Abstimmungsvorgang.
Abholkoordination
Für Ermittlung Ihrer Abholverpflichtung als registrierter Hersteller/Bevollmächtigter werden unter anderem folgende Daten herangezogen:
- Monatliche Ist-Inputmenge bzw. anteilige Registrierungsgrundmenge
- Gemeldete Eigenrücknahmen
- Gemeldete Ist-Outputmengen
- Verpflichtung seit Beginn der Gültigkeit der Registrierung
- Verpflichtungsübernahme aus dem Vormonat
- Altgerätebereitstellungsmenge durch
Aufstellungs- und Abholanordnungen verpflichten Sie als Hersteller/Bevollmächtigter Behältnisse unverzüglich (d.h. innerhalb der in der jeweiligen Anordnung genannten Frist) aufzustellen/abzuholen. Bereits zum Zeitpunkt der Registrierung müssen Sie als Hersteller/Bevollmächtigter sicherstellen, dass Sie diesen Anordnungen fristgerecht nachkommen und die zurückgenommenen
gemäß den Bestimmungen des ElektroG behandeln und verwerten können. Bei der Aufstellung von Behältnissen und der weitergehenden Behandlung/Verwertung/Beseitigung können Sie Dienstleister beauftragen. Diese müssen gewährleisten, dass- die bundesweite fristgerechte Erfüllung von Anordnungen zur Abholung bereitgestellter Behältnisse und zur Aufstellung neuer Behältnisse bei Übergabestellen sichergestellt ist;
- die Anlage zur Erstbehandlung, in welche die abgeholten Altgeräte gelangen, nach § 21 Absatz 2 ElektroG zertifiziert ist;
- die für die jeweilige Kategorie vorgegebenen Verwertungsquoten nach § 22 ElektroG erreicht werden und
- sämtliche Mengenstromdaten der Behandlung und Verwertung zur ersten Behandlung bei der Anlage vorliegen und Ihnen als Hersteller/Bevollmächtigter für Ihre Mitteilungs- und Nachweispflichten zur Verfügung gestellt werden.
Der vierstellige alphanumerische Abholcode erscheint auf jeder Abholanordnung. Er identifiziert alle Daten eines einzelnen Abhol- bzw. Aufstellungsvorgangs, nämlich:
- Übergabestelle
- abzuholende Gruppe
- abzuholendes Altgerätevolumen
- Behälterart
- Datum und Uhrzeit der Vollmeldung der Übergabestelle
- den zur Abholung verpflichteten Hersteller/Bevollmächtigten
- Geräteart, für welche die Abholanordnung ergangen ist
- Erfüllung der Anordnung und abgeholte Nettomenge an Elektro-Altgeräten
Alle zu dem Vorgang gehörenden Meldungen erfolgen unter Angabe des Abholcodes/der Vorgangs-ID und werden dadurch eindeutig zugeordnet.
Nach § 43 ElektroG ist die Beauftragung Dritter (z.B. Dienstleister) ausdrücklich zugelassen. Allerdings muss ein beauftragter Dritter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Als Dritter kommt auch jeder andere nach dem ElektroG Verpflichtete in Betracht, so dass Sie als Hersteller/Bevollmächtigter auch den Vertreiber mit der Erfüllung Ihrer Pflichten beauftragen können.
Nein, das ElektroG sieht keine Ausnahmen für bestimmte Hersteller vor. Alle registrierten b2c-Hersteller/Bevollmächtigte sind zur bundesweiten Abholung von Altgeräten entsprechend den Ihnen gegenüber erlassenen Abholanordnungen verpflichtet. Hervorzuheben ist, dass einzelne Gruppen seit langem sogar Erlösmöglichkeiten für die Hersteller/Bevollmächtigten bieten.
Gruppe 1, 2, 4 und 5 → 30 m³
Gruppe 3 → 3 m³
Nachtspeicherheizgeräte der Gruppe 4 → 5 m³
Batteriebetriebene Altgeräte der Gruppe 2, 4 und 5 → 5 m³
Gruppe 6 → 2,5 m³
Elektro- und Elektronikgeräte
Historische Altgeräte sind
- Altgeräte, die vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden
- Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24.10. 2015 in Verkehr gebracht wurden
- Altgeräte, die vor dem 15.08.2018 in Verkehr gebracht wurden und ab 15.08.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen (Open-Scope)
Beispiele für Elektro- und Elektronikgeräte, die dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen, finden sich im Anhang I zum ElektroG sowie in der Gerätezuordnungsübersicht, die Sie hier finden.
Eine Übersicht der Kategorien und Gerätearten und deren Zuordnung zu den Gruppen finden sie hier.
Das ElektroG gilt für alle Geräte die gemäß § 3 Nummer 1 ElektroG ein Elektro- und Elektronikgerät sind. Es gilt nicht für die in § 2 Absatz 2 ElektroG genannten Ausnahmen. Ausführliche Informationen zu Anwendungsbereich und Ausnahmen siehe.
Mit Einführung des offenen Anwendungsbereichs können auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen unter das ElektroG fallen, sofern sie die gesetzliche Definition des Elektro- und Elektronikgerätes erfüllen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. So handelt es sich z. B. bei einem elektrisch verstellbaren Fernsehsessel oder einem beheizbaren Handschuh um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes.
Im Unterschied zu Lampen, sind Leuchten Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird (§ 3 Nummer 15 ElektroG).
Gebühren
Im Falle einer kollektiven Garantie wurde bereits durch die stiftung ear festgestellt, dass das Herstellergarantiesystem eines Systemanbieters für ein bestimmtes Kalenderjahr geeignet ist, seinen Teilnehmern den Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie über die Systemteilnahme anzubieten. Der hierdurch entstandene Prüfaufwand wird gegenüber dem Herstellergarantiesystem abgerechnet.
Bei einer individuellen Garantie muss zunächst geprüft werden, ob die eingereichten Unterlagen die Anforderungen an eine insolvenzsichere Garantie erfüllen. Bei der erstmaligen Prüfung müssen daher die Bürgschaftsurkunde bzw. die Hinterlegungsnachweise durch die stiftung ear geprüft werden. Ist eine individuelle Garantie bereits erstmalig geprüft, verringert sich der Aufwand. Wird bei einer weiteren Zuordnung eine bereits anerkannte individuelle Garantie verwendet, entspricht die Gebühr in etwa der, für die Prüfung einer kollektiven Garantie.
Der gegenüber der stiftung ear angegebene Hauptansprechpartner hat die Möglichkeit, fehlende Gebührenbescheide aus dem ear-Portal nochmals herunterzuladen.
Der Dienstleister kann Sie im ear-Portal als weiteren Benutzer anlegen. Jeder Benutzer hat die Möglichkeit, Bescheide aus dem Portal herunterzuladen.
Bitte prüfen Sie zunächst, ob es sich wirklich um einen doppelten Gebührenbescheid handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Bescheidsnummer, die auf der ersten Seite des Gebührenbescheids angedruckt ist, bei beiden Bescheiden identisch ist. Sofern sich die Bescheidsnummern unterscheiden, prüfen Sie bitte anhand der abgerechneten Leistung, ob tatsächlich die gleiche Leistung zweimal abgerechnet wurde. Insbesondere bei Gebührenbescheiden für Garantieprüfungen achten Sie bitte darauf, dass gegebenenfalls zwar der Tatbestand identisch ist, die Garantieprüfung aber für verschiedene Garantiegültigkeitszeiträume und/oder Gerätearten erfolgt ist.
Ändern sich Ihr Unternehmensname, die Adresse oder die Bankverbindung, bekommen Sie automatisch ein neues SEPA-Mandat zugeschickt. Dies unterscheidet sich durch die Mandatsreferenz von dem bestehenden Mandat. In so einem Fall wird das alte Mandat ungültig. Bitte senden Sie das neue Mandat ausgefüllt an die im Schreiben angegebene Adresse.
Mitteilungs- und Anzeigepflichten
Mengenmitteilungen geben Sie über das ear-Portal ab. Der Zugang erfolgt mit Ihrer Benutzer-ID und Ihrem selbstgewählten Passwort. Sollten die Zugangsdaten nicht mehr bekannt oder vorhanden sein, kontaktieren Sie uns bitte unter +49 911 76665-0 oder system(at)stiftung-ear.de.
Die Mengen werden getrennt nach Geräteart, Kategorie oder Gruppe unter der Mitteilungsart eingetragen, für welche die Mitteilung erfolgt.
Auf Wunsch des Herstellers/Bevollmächtigten können bestimmte Mengenmitteilungen auch per elektronischem Datenaustausch übermittelt werden. Die Mitteilungen können Sie dann im XML-Format über einen VPN-Zugang übermitteln.
Nein, Batterien und Akkumulatoren werden bei der Mengenermittlung für die Mitteilung in Verkehr gebrachter siehe.
nicht berücksichtigt. Dies wurde durch die Hersteller/Bevollmächtigten im Rahmen der Regelsetzung verbindlich entschieden,Verwenden Sie als Assembler Komponenten, für die bereits ein Hersteller in Deutschland registriert ist, so sind diese Mengen bereits erstmals in Verkehr gebracht. Im Rahmen der monatlichen/jährlichen Mengenmitteilung melden Sie daher bitte nur den sich nach Abzug der bereits registrierten Komponenten ergebenden Wert. Bauteile ohne jegliche elektrische Funktion (z.B. einfache Gehäuse) können Sie nicht in Abzug bringen.
Um Mengen zurückgenommener Altgeräte auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können, kann die stiftung ear anlassbezogen sog. Wiegescheine anfordern, auf denen u.a. das Gewicht angeführt ist. Folgendes muss lesbar, unverwischbar und dauerhaft angegeben sein:
- Wiegescheinnummer (Wiegescheine haben eine fortlaufende Nummer)
- Angaben zur Anfall-/Abholstelle der Altgeräte bzw. zum Standort (Herkunft der Altgeräte)
- Anlage, an der die Verwiegung durchgeführt wurde (auch bei Fremdverwiegung)
- Transporteur (inkl. Kfz-Kennzeichen)
- Art der gewogenen Altgeräte (konkrete Gerätebezeichnung bzw. Geräteartenangabe)
- gewogenes Brutto- und Tara-/Leergewicht bzw. das Nettogewicht
- Datum und Uhrzeit der Verwiegung (Wiegedatum)
- Unterschrift der für das Wiegen verantwortlichen Person
Vertreiber fallen nur dann unter die Verpflichtung zur Elektro-Altgeräte-Rücknahme, wenn sie über eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m² verfügen. Werden an einem Standort also nicht nur Elektrogeräte verkauft, so kommt es lediglich auf die Verkaufsfläche für Elektrogeräte an. Dabei bezieht sich die Fläche beim stationären Handel auf die Grundfläche, nicht auf die Regalfläche. Beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln dagegen gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte pro Standort in Deutschland. Hier ist also die Regalfläche maßgeblich.
Registrierung und Registrierungsantrag
Erfahrungsgemäß dauert das Verfahren zwischen 6 und 7 Wochen. Bei sehr hohem Geschäftsaufkommen kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Auch unvollständige, unklare oder unrichtige Anträge können das Verfahren verzögern.
Beantragen Sie daher die Registrierung rechtzeitig vor dem geplanten Beginn des Vertriebes der Elektro- und Elektronikgeräte.
Nein, wenn Sie als Hersteller Elektro- und Elektronikgeräten in Verkehr bringen, müssen Sie sich registrieren lassen. Ausführliche Informationen zum Hersteller und zur Registrierung siehe.
Eine Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in Deutschland liegt dann vor, wenn eine (Zweig-)Niederlassung des ausländischen Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist.
Liegt eine solche Eintragung im Handelsregister nicht vor, gilt Ihr Unternehmen als in Deutschland niedergelassen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Unternehmen
- eine feste Einrichtung im Inland unterhält (festangestelltes Personal, geschäftsspezifische Sachmittel),
- mittels derer Sie eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausüben.
Eine deutsche Steuernummer (St.-Nr.) ist eine zwingende Voraussetzung zur Anerkennung einer Niederlassung.
Eine Tochtergesellschaft ist keine Niederlassung des Herstellers; ggf. ist aber die Tochtergesellschaft selbst registrierungspflichtiger Hersteller.
Das Anbieten ist für die Herstellereigenschaft relevant. Es ist in § 3 Nummer 6 ElektroG definiert. Sie bieten Elektrogeräte bereits dann an, wenn Sie sie beispielsweise auf Internetseiten oder in Katalogen präsentieren.
Das Inverkehrbringen ist der späteste Zeitpunkt, zu dem ein Hersteller registriert sein muss. Sie bringen Elektrogeräte dann in Verkehr, wenn Sie sie erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Deutschland abgeben. Auch ein Reimport von Elektrogeräten gilt als Inverkehrbringen.
Ja, die Beauftragung Dritter ist ausdrücklich zugelassen (§ 43 ElektroG). Allerdings muss ein beauftragter Dritter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, was Sie als Hersteller/Bevollmächtigter überprüfen müssen. Als Dritter kommt auch jeder andere nach dem ElektroG Verpflichtete in Betracht, so dass Sie auch beispielsweise den Vertreiber mit der Rücknahme, Behandlung und Verwertung beauftragen können.
Der Hauptansprechpartner ist eine natürliche Person, die vom Hersteller/Bevollmächtigten gegenüber der stiftung ear allein für den Empfang ihrer Mitteilungen und Anordnungen sowie für die Abgabe von Erklärungen berechtigt ist. Diese Person kann in Ihrem Unternehmen angestellt oder ein von Ihnen beauftragter Dritter sein (Für beauftragte Dritte laden Sie bitte eine entsprechende Vollmacht Ihres Unternehmens im ear-Portal hoch). Bei Bedarf kann der Hauptansprechpartner im ear-Portal weitere Ansprechpartner anlegen und deren Berechtigungen festlegen.
Vertretungsberechtigter ist die Person, die Kraft Gesetz bzw. Gesellschaftsvertrag berechtigt ist, Ihr Unternehmen zu vertreten (Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist eines Unternehmens alleine oder in Verbindung mit einem Geschäftsführer / Vorstand etc. des Unternehmens).
Nein, die Registrierung in Deutschland nach dem ElektroG ist nur in Deutschland gültig, da jeder EU-Mitgliedsstaat die Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) selbstständig in nationales Recht umgesetzt hat. Daher gilt eine Registrierung immer nur im jeweiligen Land.
Bei der Registrierung als Bevollmächtigter (§ 3 Nummer 10 ElektroG) gehen die Herstellerpflichten eines ausländischen Herstellers vollumfänglich auf den Bevollmächtigten über. Für Hersteller mit Sitz in Deutschland spielt das Institut der Bevollmächtigung in diesem Sinne keine Rolle. Ein bevollmächtigter (§ 14 VwVfG) Dienstleister dagegen unterstützt bzw. vertritt den Vollmachtgeber im zulässigen Rahmen bei der Pflichterfüllung, z.B. der Antragsstellung. Vollmachtgeber kann hier auch ein deutsches Unternehmen sein.
Insolvenzsicher ist eine Garantie, wenn diese bei der Insolvenz des Herstellers oder im Falle der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG der Insolvenz des Bevollmächtigten nicht in die Insolvenzmasse fällt. Ausführliche Informationen siehe Garantie.
Ja, neben den originären Vertreiberpflichten können einen Vertreiber gleichzeitig auch die Verpflichtungen als Hersteller von Elektrogeräten treffen. Dies kann in folgenden Konstellationen der Fall sein:
- Ein Vertreiber ist Hersteller, wenn er als Wiederverkäufer oder Einzelhändler Elektrogeräte anbietet, auf denen nur seine Eigenmarke aufgebracht ist (§ 3 Nummer 9 b) ElektroG).
- Ein Vertreiber ist Hersteller, wenn er Elektrogeräte nach Deutschland importiert und erstmals auf dem deutschen Markt anbietet (§ 3 Nummer 9 c) ElektroG).
- Ein Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne des ElektroG, wenn er schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet (§ 3 Nummer 9 ElektroG am Ende).
Ist ein Vertreiber gleichzeitig Hersteller im Sinne des ElektroG, muss er im ear-Portal einen weiteren Systemzugang als Hersteller anlegen („Als Hersteller neu anmelden”) und eine Registrierung/Registrierungen beantragen. Weitere Informationen zur Registrierung als Hersteller siehe.
Vermuten Sie als Hersteller/Bevollmächtigter einen Verstoß eines Wettbewerbers gegen die Registrierungspflicht, können Sie selbst wettbewerblich gegen den Hersteller/Bevollmächtigten vorgehen oder eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit anregen, ausführliche Informationen siehe.
Das Umweltbundesamt stellt das „Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten“ als PNG-Datei zur Verfügung, siehe.