Abholverpflichtung

Das ElektroG legt das Vorgehen für die Ermittlung der Abholpflichten der registrierten Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigten fest. Dies gilt ausschließlich für Altgeräte aus privaten Haushalten, die über die kommunale Sammlung von den Bürgern zurückgegeben werden können. Die Abholpflichten erstrecken sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Für historische Altgeräte, also solche Altgeräte, die schon vor dem Inkrafttreten des ElektroG in Bezug auf den konkreten Gerätetypus in Verkehr gebracht wurden, berechnet sich die Verpflichtung jedes Herstellers/ElektroG-Bevollmächtigten nach dem Anteil des Herstellers am gesamten im jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebrachten Gewicht an Elektrogeräten pro Geräteart.

Für die Berechnung der Abholpflichten von Altgeräten, die in Verkehr gebracht wurden bevor das ElektroG jeweils für sie in Kraft getreten ist (sog. historische Altgeräte, siehe) räumt das ElektroG dem Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigten ein Wahlrecht zwischen individueller und anteiliger Rücknahme ein.

  1. Bei individueller Rücknahme bemisst sich die Rücknahmeverpflichtung am Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart; der Anteil ist durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachzuweisen.
  2. Bei anteiliger Rücknahme bemisst sich die Rücknahmeverpflichtung des Herstellers/ElektroG-Bevollmächtigten, am Gesamtgewicht von Elektrogeräten pro Geräteart, die von den Herstellern, die diese Berechnungsmethode wählen, im jeweiligen Meldezeitraum in Verkehr gebracht wurden.

Zur Berechnung der herstellerindividuellen Abholverpflichtungen wird ein Verfahren eingesetzt, das als Abholkoordination bezeichnet wird:

„Die Gemeinsame Stelle (stiftung ear) berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflichten auf alle registrierten Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigten auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde."

Ablauf

Die stiftung ear nimmt Meldungen von den jeweiligen Übergabestellen der örE über die erreichte Mindestabholmenge einer abzuholenden und bereitgestellten Gruppe entgegen (§ 14 Absatz 3 ElektroG). Die jeweilige Meldung der örE gibt durch den Zufall ihres Eintretens nicht nur den Zeitpunkt, sondern auch den Abholort des jeweilig abzuholenden und bereitgestellten Altgeräte-Volumens vor. Damit ist die gesetzlich vorgegebene, zeitlich wie örtlich gleichmäßige Verteilung sichergestellt.

Die Meldung geht direkt an das ear-Rechenzentrum. Dort wird mit Hilfe eines Algorithmus der Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigte ermittelt, der die höchste Abholverpflichtung anhand der Berechnung nach § 31 Absatz 5 ElektroG hat. Diesem Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigten wird die Abholung per Verwaltungsakt aufgegeben.

Die Sicherstellung der fristgerechten Abholung obliegt dem betroffenen Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigten ggf. durch Beauftragung eines Entsorgungsdienstleisters.

Die im „Gutachten Berechnungsweise" genannten Anlagen sind hier nicht veröffentlicht.

Gutachten bestätigt Übereinstimmung des ear-Systems mit den gesetzlichen Vorgaben

Im Zuge konsequenter Systemüberwachung und -überprüfung hat die stiftung ear im Dezember 2007 eine „Überprüfung Datenkonstellation und Berechnungsweise für die Abholkoordination" beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt lagen erstmals die Abholzahlen für ein gesamtes Kalenderjahr ohne verfälschende Einflüsse aus dem Anlauf der gesetzlichen Verpflichtungen vor. Auf dieser Grundlage konnte dann auch erstmals eine Untersuchung mit (anonymisierten) Echtdaten erfolgen. Die Systemüberwachung und ggf. -überprüfung wird von der stiftung ear laufend fortgeführt.

Die Überprüfung wurde von Prof. Dr.-Ing. H. Doedens, ehemals Institut für Siedlungswasserwirtschaft und Abfalltechnik, Universität Hannover, durchgeführt. Vorgehensweise und Ergebnis vom 24. April 2009 sind nachfolgend veröffentlicht. Obwohl das ElektroG die Berechnung der sog. Abholkoordination ausdrücklich in den privaten Teil der stiftung ear (= Gemeinsame Stelle) legt, erfolgt die Veröffentlichung der Überprüfung dennoch in Würdigung vielfacher Wünsche.

Insbesondere die vielfach aufgestellte Behauptung, kleinere und mittlere Unternehmen würden benachteiligt, wird damit abschließend widerlegt. Prof. Dr.-Ing. Doedens weist ausdrücklich darauf hin, dass „Falscheingaben eine wesentliche Ursache für Außenstehenden nicht plausibel erscheinende Abholverpflichtungen und Kritik am ear-System" seien. Die stiftung ear hat hier bereits umfangreiche Kontrollmechanismen etabliert - und überprüft die Effektivität dieser Mechanismen fortlaufend - um Falscheingaben schnellstmöglich zu korrigieren. Hier ist die Mitarbeit aller Hersteller gefragt; das System lebt von der korrekten Eingabe der Daten.

In der Folge der Überprüfung hat die stiftung ear die von Prof. Dr.-Ing. Doedens vorgeschlagenen Optimierungen im ear-System umgesetzt. Diese Umsetzung wurde nochmals durch Gutachter überprüft und testiert. Das ergänzende Testat der Professoren Dr.-Ing. B. Gallenkemper und Dr. rer. nat. R. Runge ist nachfolgend veröffentlicht.