Kategorien

Jedes Elektrogerät, das in den Anwendungsbereich fällt, kann einer der 6 nachfolgend dargestellten Kategorien zugeordnet werden. Die Kategorien sind maßgeblich für die zu erreichenden Verwertungsquoten (§ 22 Absatz 1 ElektroG). Sie stehen in einem Spezialitätsverhältnis zueinander, das heißt, dass Sie bei der Einordung Ihrer Elektrogeräte ggf. alle Kategorien betrachten müssen.

Kategorie 1: Wärmeüberträger

Wärmeüberträger (jeglicher Größe) sind Elektrogeräte mit integrierten Kreisläufen, bei denen andere Substanzen als Wasser – z.B. Gase, Öle, Kühl- und Kältemittel oder Sekundärstoffe – zum Zweck der Kühlung/Heizung oder Entfeuchtung benutzt werden.

Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten

Bildschirm(gerät)e und Monitore (jeglicher Größe) sind Elektrogeräte zur Darstellung von Bildern und Informationen auf einem elektronischen Bildschirm, unabhängig von der Größe des Bildschirms. 

Daneben fallen auch Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten, in diese Kategorie. Dies sind allerdings nur solche Elektrogeräte deren Hauptzweck das Darstellen von Bildern und Informationen auf ihrem Bildschirm ist. 

Kategorie 3: Lampen

Lampen (jeglicher Größe) sind Einrichtungen zur Erzeugung von Licht (§ 3 Nummer 14 ElektroG). Darunter fallen Lampen* (Leuchtmittel) als austauschbare Elektrogeräte, die zumeist für den Einsatz in Leuchten vorgesehen sind. Lampen bestehen in der Regel aus Keramik, Metall und Glas oder Kunststoff und besitzen einen genormten Sockel, z.B. mit Schraubgewinde, zwei Metallstiften, zwei Metallkappen oder Bajonett (vgl. CEI/IEC/DIN 60061-1), um den werkzeuglosen Austausch der Lampe zu ermöglichen.

*Als Lampen gelten auch Lampen mit Zusatzfunktionen, z.B. Lampen, die einen Lautsprecher, eine Kamera, einen Parfümspender oder ein Insektenschutzmittel enthalten.

Kategorie 4: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)

Elektrogeräte, bei denen mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt, die aber nicht bereits von Kategorien 1-3 erfasst sind, da diese Kategorien jeweils spezieller sind. 

Kategorie 5: Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)

Elektrogeräte, bei denen die größte äußere Abmessung kleiner oder gleich 50 cm beträgt, die aber nicht von den Kategorien 1-4 oder 6 erfasst werden, da diese Kategorien jeweils spezieller sind. 

Kategorie 6: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt 

Elektrogeräte, deren Nutzungszweck das Sammeln, Übertragen, Bearbeiten, Speichern und Darstellen von Informationen ist (Geräte der Informationstechnik) und Elektrogeräte zum elektronischen Übertragen von Signalen – Sprache, Video und Daten – über räumliche Distanzen hinweg (Geräte der Telekommunikationstechnik), bei denen jeweils die größte äußere Abmessung kleiner oder gleich 50 cm beträgt, die aber nicht bereits von den Kategorien 1-4 erfasst werden, da diese Kategorien jeweils spezieller sind.

Folgender Entscheidungsbaum dient zur Abgrenzung der Kategorien. Er gilt für Elektrogeräte, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen:
 

How-to-Videos

Bei Antragstellung muss ich eine Geräteart angeben. Wie finde ich die Richtige und brauche ich noch etwas? siehe