Regelsetzung Garantiehöhe (PBÜ)

AKTUELLE REGEL: Daten zur Ermittlung der Garantiehöhe

ear 02-003, Stand: 01.09.2022

1. Regelungsgegenstand

Diese Regel legt die Garantiebetragsfaktoren, die zur Ermittlung der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Alternative 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 ElektroG kalenderjährlich nachzuweisenden insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik­altgeräten erforderlich sind, verbindlich fest.

2. Hintergrund

Der Garantiebetrag für die nachzuweisende insolvenzsichere Garantie basiert auf:

  • der Menge, die ein Hersteller kalenderjährlich in Verkehr bringen will (Registrierungsgrundmenge) und für die eine Garantie zu leisten ist (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ElektroG);
  • den Entsorgungskosten, die voraussichtlich mit Ablauf der voraussichtlichen mittleren Lebensdauer für die Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte in einer Gruppe anfallen werden;
  • der voraussichtlichen Rücklaufquote, d. h. der Prozentsatz an Elektro- und Elektronikgeräten, die über die gesamte Lebensdauer als Elektro- und Elektronikaltgeräte bei den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anfallen werden.

Die Bestimmung der Laufzeit der Garantie beruht auf:

  • der voraussichtlichen mittleren Lebensdauer: Tritt der Garantiefall ein, ist die Haftung aus einer bis dahin noch nicht freigewordenen Garantie in zeitlicher Hinsicht auf die durch­schnitt­liche maximale Lebensdauer begrenzt. Die voraussichtliche mittlere Lebensdauer gibt an, nach welcher Zeitspanne in einem Garantiegültigkeitszeitraum in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte durchschnittlich zurückkommen.
  • der durchschnittlichen maximalen Lebensdauer: Tritt der Garantiefall ein, ist die Haftung aus einer bis dahin noch nicht freigewordenen Garantie in zeitlicher Hinsicht auf die durch­schnitt­liche maximale Lebensdauer begrenzt. Die durchschnittliche maximale Lebensdauer gibt an, nach welcher Zeitspanne in einem Garantiegültigkeitszeitraum in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte weitestgehend zurückgekommen sind. Hierin enthalten ist ein Folgejahr, das sich aus dem in § 34 ElektroG angelegten Prozess bei Eintritt des Garantiefalls ergibt.

3. Regelung

3.1 Ermittlung des Garantiebetrages

Jeder Hersteller bzw. Bevollmächtigte (§ 3 Nummer 10 ElektroG) kann eine der folgenden Berechnungsweisen zur Ermittlung des Garantiebetrages wählen:

a) „Umlagefinanzierung" gemäß § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 ElektroG
Der Anteil eines Herstellers an der Gesamtmenge neu in Verkehr gebrachter Elektrogeräte pro Geräteart entscheidet über seinen Anteil an der Gesamtrücklaufmenge.

b) „Vorausfinanzierung“ gemäß § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 ElektroG
Der Anteil der eigenen Elektrogeräte eines Herstellers an der Gesamt-Rücklaufmenge. Die dazu erforderlichen Nachweis- bzw. Sortierkosten trägt der Hersteller in der jeweiligen Sammelgruppe sowie über die maximale Produkt-Nutzungsdauer selbst.

Abhängig von der gewählten Berechnungsweise errechnet sich der Garantiebetrag nach den folgenden Formeln:

Umlagefinanzierung

Registrierungsgrundmenge (t) x voraussichtliche Rücklaufquote (%) x voraussichtliche Entsorgungskosten (€/t)

Vorausfinanzierung

Registrierungsgrundmenge (t) x individuell nach Ablauf der mittleren Lebensdauer zu erwartender Rücklaufquote (%) der eigenen Elektrogeräte x voraussichtliche Entsorgungskosten (€/t) + Nachweis- und Sortierkosten.

3.2 Bestimmung der jeweils relevanten Faktoren für die Berechnung des Garantiebetrages

Die Bestimmung der für die Berechnung des Garantiebetrages relevanten Faktoren wird durch die stiftung ear verbindlich vorgegeben. Die stiftung ear holt hierfür insbesondere Erfahrungswerte Beteiligter bzw. Dritter bei ihrer Entscheidung ein und berücksichtigt diese.

Die Werte zur Berechnung des Garantiebetrages ab dem Jahr 2023 können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen. Werte für vorhergehende Monate/​Garantie­gültigkeits­zeiträume suchen Sie bitte in den rechts oben auf der Seite veröffentlichten älteren Regelständen.

Gerätearten voraussichtl.
Rücklauf-
quote
voraussichtl.
Entsorgungs-
kosten (EUR/t)
voraussichtl. mittlere Lebensdauer (in Monaten) durchschnittl. max. Lebensdauer (in Monaten inkl. Folgejahr)

Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können

57 % 175,00 120 228

Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können

45 % 160,00 72 132

Gasentladungslampen, die in privaten Haus-
halten genutzt werden können

11 % 900,00 60 132

Lampen, außer Gasentladungs-
lampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können

7 % 900,00 84 180

Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können

11 % 20,00 120 240

Große Photovoltaik-
module, die in privaten Haushalten genutzt werden können

15 % 250,00 240 492

Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können

10 % 40,00 108 204

Kleine Photovoltaik-
module, die in privaten Haushalten genutzt werden können

15 % 250,00 120 252

Kleine Geräte der
Informations- und
Telekommunikations-
technik, die in privaten Haushalten genutzt werden können

14 % 40,00 72 144

4. Geltungsdauer

Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage der stiftung ear in Kraft.