Regelsetzung Garantiehöhe (PBÜ)
AKTUELLE REGEL: Daten zur Ermittlung der Garantiehöhe
ear 02-003, Stand: 01.09.2022
1. Regelungsgegenstand
Diese Regel legt die Garantiebetragsfaktoren, die zur Ermittlung der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Alternative 1, § 7 Absatz 1 Satz 1
kalenderjährlich nachzuweisenden insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten erforderlich sind, verbindlich fest.2. Hintergrund
Der Garantiebetrag für die nachzuweisende insolvenzsichere Garantie basiert auf:
- der Menge, die ein Hersteller kalenderjährlich in Verkehr bringen will (Registrierungsgrundmenge) und für die eine Garantie zu leisten ist (§ 7 Absatz 1 Satz 1 ElektroG);
- den Entsorgungskosten, die voraussichtlich mit Ablauf der voraussichtlichen mittleren Lebensdauer für die Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte in einer Gruppe anfallen werden;
- der voraussichtlichen Rücklaufquote, d. h. der Prozentsatz an Elektro- und Elektronikgeräten, die über die gesamte Lebensdauer als Elektro- und Elektronikaltgeräte bei den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anfallen werden.
Die Bestimmung der Laufzeit der Garantie beruht auf:
- der voraussichtlichen mittleren Lebensdauer: Tritt der Garantiefall ein, ist die Haftung aus einer bis dahin noch nicht freigewordenen Garantie in zeitlicher Hinsicht auf die durchschnittliche maximale Lebensdauer begrenzt. Die voraussichtliche mittlere Lebensdauer gibt an, nach welcher Zeitspanne in einem Garantiegültigkeitszeitraum in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte durchschnittlich zurückkommen.
- der durchschnittlichen maximalen Lebensdauer: Tritt der Garantiefall ein, ist die Haftung aus einer bis dahin noch nicht freigewordenen Garantie in zeitlicher Hinsicht auf die durchschnittliche maximale Lebensdauer begrenzt. Die durchschnittliche maximale Lebensdauer gibt an, nach welcher Zeitspanne in einem Garantiegültigkeitszeitraum in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte weitestgehend zurückgekommen sind. Hierin enthalten ist ein Folgejahr, das sich aus dem in § 34 ElektroG angelegten Prozess bei Eintritt des Garantiefalls ergibt.
3. Regelung
3.1 Ermittlung des Garantiebetrages
Jeder Hersteller bzw. Bevollmächtigte (§ 3 Nummer 10 ElektroG) kann eine der folgenden Berechnungsweisen zur Ermittlung des Garantiebetrages wählen:
a) „Umlagefinanzierung" gemäß § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 ElektroG
Der Anteil eines Herstellers an der Gesamtmenge neu in Verkehr gebrachter pro Geräteart entscheidet über seinen Anteil an der Gesamtrücklaufmenge.
b) „Vorausfinanzierung“ gemäß § 31 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 ElektroG
Der Anteil der eigenen Elektrogeräte eines Herstellers an der Gesamt-Rücklaufmenge. Die dazu erforderlichen Nachweis- bzw. Sortierkosten trägt der Hersteller in der jeweiligen Sammelgruppe sowie über die maximale Produkt-Nutzungsdauer selbst.
Abhängig von der gewählten Berechnungsweise errechnet sich der Garantiebetrag nach den folgenden Formeln:
Umlagefinanzierung
Registrierungsgrundmenge (t) x voraussichtliche Rücklaufquote (%) x voraussichtliche Entsorgungskosten (€/t)
Vorausfinanzierung
Registrierungsgrundmenge (t) x individuell nach Ablauf der mittleren Lebensdauer zu erwartender Rücklaufquote (%) der eigenen Elektrogeräte x voraussichtliche Entsorgungskosten (€/t) + Nachweis- und Sortierkosten.
3.2 Bestimmung der jeweils relevanten Faktoren für die Berechnung des Garantiebetrages
Die Bestimmung der für die Berechnung des Garantiebetrages relevanten Faktoren wird durch die stiftung ear verbindlich vorgegeben. Die stiftung ear holt hierfür insbesondere Erfahrungswerte Beteiligter bzw. Dritter bei ihrer Entscheidung ein und berücksichtigt diese.
Die Werte zur Berechnung des Garantiebetrages ab dem Jahr 2023 können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen. Werte für vorhergehende Monate/Garantiegültigkeitszeiträume suchen Sie bitte in den rechts oben auf der Seite veröffentlichten älteren Regelständen.
Gerätearten | voraussichtl. Rücklauf- quote |
voraussichtl. Entsorgungs- kosten (EUR/t) |
voraussichtl. mittlere Lebensdauer (in Monaten) | durchschnittl. max. Lebensdauer (in Monaten inkl. Folgejahr) |
---|---|---|---|---|
Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können |
57 % | 175,00 | 120 | 228 |
Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können |
45 % | 160,00 | 72 | 132 |
Gasentladungslampen, die in privaten Haus- |
11 % | 900,00 | 60 | 132 |
Lampen, außer Gasentladungs- |
7 % | 900,00 | 84 | 180 |
Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können |
11 % | 20,00 | 120 | 240 |
Große Photovoltaik- |
15 % | 250,00 | 240 | 492 |
Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können |
10 % | 40,00 | 108 | 204 |
Kleine Photovoltaik- |
15 % | 250,00 | 120 | 252 |
Kleine Geräte der |
14 % | 40,00 | 72 | 144 |
4. Geltungsdauer
Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage der stiftung ear in Kraft.