FAQ
Mitteilungs- und Anzeigepflichten
Mengenmitteilungen geben Sie über das ear-Portal ab. Der Zugang erfolgt mit Ihrer Benutzer-ID und Ihrem selbst gewählten Passwort. Sollten die Zugangsdaten nicht mehr bekannt oder vorhanden sein, kontaktieren Sie uns bitte unter +49 911 76665-0 oder system(at)stiftung-ear.de.
Die Mengen werden getrennt nach Kategorie eingetragen.
Vertreiber fallen nur dann unter die Verpflichtung zur Elektro-Altgeräte-Rücknahme, wenn sie über eine Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 m² verfügen. Werden an einem Standort also nicht nur Elektrogeräte verkauft, so kommt es lediglich auf die Verkaufsfläche für Elektrogeräte an. Dabei bezieht sich die Fläche beim stationären Handel auf die Grundfläche, nicht auf die Regalfläche. Beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln dagegen gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte pro Standort in Deutschland. Hier ist also die Regalfläche maßgeblich.
Registrierung und Registrierungsantrag
Das Anbieten ist für die Herstellereigenschaft relevant. Es ist in § 3 Nummer 6
definiert. Sie bieten Elektrogeräte bereits dann an, wenn Sie sie beispielsweise auf Internetseiten oder in Katalogen präsentieren.Das Inverkehrbringen ist der späteste Zeitpunkt, zu dem ein Hersteller registriert sein muss. Sie bringen Elektrogeräte dann in Verkehr, wenn Sie sie erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Deutschland abgeben. Auch ein Reimport von Elektrogeräten gilt als Inverkehrbringen.
Ja, neben den originären Vertreiberpflichten können einen Vertreiber gleichzeitig auch die Verpflichtungen als Hersteller von Elektrogeräten treffen. Dies kann in folgenden Konstellationen der Fall sein:
- Ein Vertreiber ist Hersteller, wenn er als Wiederverkäufer oder Einzelhändler Elektrogeräte anbietet, auf denen nur seine Eigenmarke aufgebracht ist (§ 3 Nummer 9 b) ElektroG).
- Ein Vertreiber ist Hersteller, wenn er Elektrogeräte nach Deutschland importiert und erstmals auf dem deutschen Markt anbietet (§ 3 Nummer 9 c) ElektroG).
- Ein Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne des ElektroG, wenn er schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet (§ 3 Nummer 9 ElektroG am Ende).
Ist ein Vertreiber gleichzeitig Hersteller im Sinne des ElektroG, muss er im ear-Portal einen weiteren Systemzugang als Hersteller anlegen („Als Hersteller neu anmelden”) und eine Registrierung/Registrierungen beantragen. Weitere Informationen zur Registrierung als Hersteller siehe.