Um die Richtigkeit etwaig abgegebener Mengenmitteilungen überprüfen zu können sind wir berechtigt, sowohl Ihre monatlichen Eigenverwertungsmitteilungen, als auch Ihre Angaben im Rahmen der Jahres-Statistik-Mitteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist durch Sie bestätigen zu lassen. Ein solcher Sachverständigennachweis kann nur anerkannt werden, wenn er den Vorgaben entspricht.
Mehr erfahren