Im Fall etwaiger Zweifel können wir von Ihnen verlangen, dass Sie Ihre Angaben im Rahmen der Jahres-Statistik-Mitteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt lassen. Ein solcher Sachverständigennachweis kann nur anerkannt werden, wenn er den Vorgaben entspricht.
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