Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten dürfen diese nicht gemeinsam mit dem Hausmüll „wegwerfen". Vielmehr haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) Sammelstellen einzurichten, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten aus ihrem Gebiet angeliefert werden können.
Abholkoordination (b2c-Geräte)
Ihre Aufgabe als Übergabestelle
Aufgabe der Übergabestellen ist es, die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte dort in sechs Gruppen in geeigneten Behältnissen unentgeltlich bereitzustellen. Die stiftung ear ermittelt nach Abgabe einer Vollmeldung, welcher Hersteller für die Abholung des vollen Behältnisses und ggfs. die Bereitstellung eines neuen Behältnisses verantwortlich ist.
Die stiftung ear gibt diesem Hersteller zwei behördliche Anordnungen bekannt: eine zur Abholung und eine zur Bereitstellung eines neuen Behältnisses. Der Hersteller muss sicherstellen, dass diese Anweisungen rechtzeitig umgesetzt werden. Er kann dies selbst erfüllen oder einen Dritter mit der Umsetzung beauftragen. Sobald dies geschehen ist, müssen Sie als örE die Durchführung gegenüber der stiftung ear bestätigen.
Vollmeldung
Sie als örE müssen der stiftung ear online über das ear-Portal (per PC, Tablet oder Smartphone) ein zur Abholung bereitstehendes Behältnisse je Gruppe melden, wenn bei
- Gruppe 1, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 m³ pro Gruppe;
- Gruppe 2 eine Abholmenge von mindestens 20 m³ pro Gruppe
- Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens 5 m³;
- Gruppe 3 eine Abholmenge von mindestens 3 m³;
- batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens 5 m³;
- Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens 2,5 m³
erreicht ist.
Beauftragung eines Dienstleisters für die Behandlung der Altgeräte
In den meisten Fällen wird der Hersteller die Abholung und weitere Behandlung der Altgeräte nicht selbst durchführen können. Stattdessen werden Dritte, wie Entsorger oder Erstbehandler gemäß ElektroG, mit der Abholung beauftragt.
Es ist vom Hersteller zu gewährleisten, dass
- die bundesweite fristgerechte Erfüllung von Anordnungen zur Abholung bereitgestellter Behältnisse und zur Bereitstellung neuer Behältnisse bei Übergabestellen sichergestellt ist
- die Anlage zur Erstbehandlung, in welche die abgeholten Altgeräte gelangen, nach § 21 ElektroG zertifiziert ist
- dass die für die jeweilige Kategorie vorgegebenen Verwertungsquoten nach § 22 ElektroG erreicht werden
- dass sämtliche Mengenstromdaten der Behandlung und Verwertung zur ersten Behandlung bei der Anlage vorliegen und dem Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigte für seine Mitteilungs- und Nachweispflichten zur Verfügung gestellt werden.
Was tun im Falle einer nicht erfolgten Abholung oder Aufstellung von Behältnissen?
Lässt ein Hersteller die ihm gegenüber zur Abholung/Aufstellung gesetzte Frist verstreichen, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages. Sollte die Abholung/Aufstellung auch nach Ablauf der Nachfrist und weiterer individueller Klärung mit dem Hersteller bzw. dessen Entsorger nicht erfolgt sein, kann die Abholung/Aufstellung als letztes Mittel durch Drücken des entsprechenden Buttons („Abholung anmahnen“/„Aufstellung anmahnen“) angemahnt werden.
Die stiftung ear leitet in diesem Fall ein Vollstreckungsverfahren ein und gibt zusätzlich die Daten zum jeweiligen Vorgang an das Umweltbundesamt weiter. Dieses entscheidet eigenständig darüber, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird und gibt dem betroffenen Hersteller im Rahmen einer Anhörung die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Gruppen
Sie als örE stellen die abzuholenden Altgeräte in sechs Gruppen für die Hersteller kostenlos zur Abholung bereit.