Fristenverletzung bei Abholung/Aufstellung
Lässt ein Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigter die ihm gegenüber in einer Abholanordnung gesetzte Frist verstreichen, ohne das genannte Behältnis bei der genannten Übergabestelle abzuholen bzw. abholen zu lassen, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages. Im Falle einer versäumten Behältnisaufstellung gibt es eine solche Nachfrist nicht.
Sollte die Abholung/Aufstellung/Erstgestellung auch nach Ablauf der Nachfrist bei Abholungen bzw. nach Ablauf der Aufstellungs-/Erstgestellungsfrist bei Aufstellungen/Erstgestellungen und weiterer individueller Klärung mit dem Hersteller bzw. dessen Entsorger nicht erfolgt sein, kann die Abholung /Aufstellung/Erstgestellung als letztes Mittel durch Drücken des entsprechenden Buttons („Abholung anmahnen“/„Aufstellung anmahnen“/„Erstgestellung anmahnen“) angemahnt werden.
Die stiftung ear gibt in diesem Fall die Daten zum jeweiligen Vorgang an das für die Ordnungswidrigkeitenverfolgung zuständige Umweltbundesamt weiter. Dieses entscheidet eigenständig darüber, ob gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird und gibt dem betroffenen Hersteller/ElektroG-Bevollmächtigten dann im Rahmen einer Anhörung die Gelegenheit, zum Ordnungswidrigkeitenvorwurf Stellung zu nehmen.
Etwaige Stellungnahmen zu einzelnen angemahnten Abhol-/Aufstellungsvorgängen sind von den Herstellern/ElektroG-Bevollmächtigten direkt an eine der in dieser Anhörung angegebenen Kontaktmöglichkeiten des Umweltbundesamtes zu senden. Die stiftung ear leitet etwaige hier eingehende Stellungnahmen nicht an das Umweltbundesamt weiter.