Behandlungsanlagen

Als Behandlungsanlage sind Sie zur Übernahme von Altbatterien verpflichtet, sofern diese in Ihrer Anlage anfallen. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung Ihrer Pflichten nach § 12 BattG:

Geräte-Altbatterien

Als Betreiber von Behandlungsanlagen für

  • Altgeräte und
  • Altfahrzeuge nach der Altfahrzeuge-Verordnung

müssen Sie angefallene Geräte-Altbatterien einem Eigenrücknahmesystem überlassen, dem Sie sich für mindestens 12 Monate anschließen. Diese Bindung an das Eigenücknahmesystem verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn Sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit bzw. 3 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen.

Das Eigenrücknahmesystem muss Ihnen unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter sowie weitere gefahr­gut­rechtlich erforderliche Verpackungen bereitstellen. Die Mindestabholmenge für eine unent­geltliche Abholung beträgt 180 Kilogramm. Geringere Abholmengen können Sie mit dem Eigenrücknahmesystem vereinbaren. Die Abholung der Geräte-Altbatterien muss innerhalb von 15 Werktagen erfolgen.

Sollte Ihnen kein Eigenücknahmesystem ein Angebot zur kostenlosen Abholung von Geräte-Altbatterien unterbreitet haben, so wenden Sie sich bitte an die jeweils für Abfallwirtschaft zuständige Behörde. Gerne helfen wir Ihnen auch unter +49 911 76665-0 bzw. weiter.

Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

Für bei der Behandlung anfallende Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien sind Hersteller dieser Batterien oder deren BattG-Bevollmächtigte verpflichtet, eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anzubieten. Abweichende Vereinbarungen zwischen den betroffenen Akteuren sind möglich. Als Betreiber von Behandlungsanlagen sind Sie nicht verpflichtet, diese angebotenen Rückgabemöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Nehmen Sie die Rückgabemöglichkeit nicht in Anspruch, müssen Sie Ihre zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien entweder nach § 14 BattG selbst verwerten oder mit dem Ziel der Verwertung einem gewerblichen Altbatterieentsorger überlassen. Nimmt ein örE Fahrzeug-Altbatterien freiwillig an, können Sie diese Altbatterien auch dem örE, mit dem Ziel der Verwertung, überlassen.