Beispiele zur Geräteartenüberführung
Die folgenden Beispiele gelten für die automatisch in neue Gerätearten überführte Registrierungen (siehe Überführungstabellen unter „Registrierung“).
Beispiel 1: Sie verfügten bislang über eine Registrierung mit der Marke „X" in der Geräteart „Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten".
Seit dem 26.10.2018 erscheint diese Registrierung im ear-Portal sowie im Verzeichnis der registrierten Hersteller als Registrierung mit der Marke „X“ in der neuen Geräteart „Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können“.
- Im Übrigen gilt: Bitte prüfen Sie unbedingt rechtzeitig im Vorfeld, ob Sie nach der Überführung am 26.10.2018 (noch) über die korrekten Registrierungen verfügen oder aber weitere oder ersetzende Registrierungen beantragen müssen (möglich ab 15.08.2018)! Beachten Sie dabei unsere Bearbeitungszeiten.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1; Sie bringen aber keine „kleinen Spielzeuge" bis einschließlich 50 cm in Verkehr, sondern Spielzeuge mit einer äußeren Abmessung von mehr als 50 cm.
In diesem Fall müssten Sie bis spätestens 15.11.2018 eine Ersatzregistrierung in der Geräteart „Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können" beantragen.
Beispiel 3: Wie Beispiel 1; Sie bringen aber nicht nur „kleine Spielzeuge" bis einschließlich 50 cm in Verkehr, sondern zusätzlich Spielzeuge mit einer äußeren Abmessung von mehr als 50 cm.
In diesem Fall müssten Sie bis spätestens 15.11.2018 zusätzlich eine neue Registrierung in der neuen Geräteart „Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können" beantragen.
►Wichtig: Bitte beachten Sie, dass eine erforderliche Registrierung eventuell auch aus einer anderen Geräteart überführt werden konnte (siehe Beispiel 4 unten).
Beispiel 4: Wie Beispiel 3; Sie verfügten außerdem über eine Registrierung für die Marke „X" und die bisherige Geräteart „Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten".
Da diese Registrierung in die neue Geräteart „Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können" überführt wurde, verfügen Sie seit der Umstellung am 26.10.2018 bereits über die erforderlichen Registrierungen. Es besteht kein Handlungsbedarf.
Der Gesetzgeber räumt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie über die richtigen neuen Registrierungen verfügen! Beachten Sie daher bitte auch unsere Bearbeitungszeiten!