Nachweisführung (verbindliche Vorgabe)
Stand 01.01.2022
Die stiftung ear kann Sie als Vertreiber auffordern, Ihre Mengenmitteilungen durch einen unabhängigen Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist anhand von ihr festgelegter Prüfkriterien bestätigen zu lassen (§ 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 ElektroG). Durch die stiftung ear angeforderte Nachweise können nur auf Basis dieser Festlegungen anerkannt werden.
Vornahme der Nachweise durch einen unabhängigen Sachverständigen
Unabhängige Sachverständige sind Personen, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in der Lage sind zu bestätigen, dass die von dem Mitteilungspflichtigen gegenüber der stiftung ear gemachten Angaben der Realität entsprechen und deren Stellung bzw. Beziehung zum Mitteilungspflichtigen eine wahrheitsgemäße, objektive Aussage erwarten lässt. Als unabhängiger Sachverständiger kommen danach Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Umweltgutachter oder Sachverständige für Elektrogeräteentsorgung in Betracht. Der Sachverständige kann vom Verpflichteten frei gewählt werden.
Die Mengenangaben sind ebenso wie die Mitteilungen in Tonnen [t] oder Kilogramm [kg] vorzunehmen. Im Rahmen der Nachweisführung wird eine Toleranz von ± 5 % zu den entsprechend mitgeteilten Mengen akzeptiert.
Die als Nachweis dienenden Bestätigungen sind im geforderten Umfang innerhalb der von der stiftung ear gesetzten Frist und in der jeweils vorgegebenen Art und Weise der stiftung ear vorzulegen. Aus der Bestätigung des unabhängigen Sachverständigen hat Folgendes hervorzugehen:
- Vorgehen bei der Prüfung
- Auflistung der vorgelegten Dokumente
Umfang und Gliederung der Nachweise
Der unabhängige Sachverständige muss aufgrund seiner Prüfung der Aussagen/Informationen bzw. Dokumente des Herstellers zu den nachfolgend jeweils geforderten Punkten eine Prüffeststellung treffen.
Nachweis für zurückgenommene, zur Wiederverwendung vorbereitete, recycelte, verwertete, beseitigte und zur Behandlung in Länder der EU oder in Drittstaaten ausgeführte Altgeräte
Der Nachweis ist je Kategorie zu führen, Angabe der Jahresmenge gesamt [t oder kg]
Kategorie | zurückgenommene Altgeräte | zur Wiederverwendung vorbereitet | recycelt | verwertet | beseitigt | zur Behandlung ins Ausland ausgeführt |
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Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen. In Einzelfällen und nur auf konkrete Anforderung der stiftung ear kann der Nachweis in Bezug auf die zurückgenommene Menge auch mittels Wiegeschein erfolgen. Die Mindestanforderungen an einen Wiegeschein sind unter Fragen und Antworten, Was sind die Mindestangaben eines Wiegescheins? veröffentlicht.