Regelsetzung Mengen (PBÜ)
AKTUELLE REGEL: Erfassen in Verkehr gebrachter Mengen (Input)
ear 04-001, Stand: 15.08.2018
1. Regelungsgegenstand
Diese Regel legt das Verfahren zur Meldung in Verkehr gebrachter Mengen fest.
2. Hintergrund
Registrierte Hersteller und Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10
) sind gesetzlich dazu verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle online über das ear-Portal bzw. über eine elektronische Datenschnittstelle (SOAP) regelmäßig die in § 27 ElektroG genannten Mengen mitzuteilen. Ziel dieser Mengenmitteilungspflichten ist insbesondere die Ermittlung der Rücknahmepflicht der Hersteller und Bevollmächtigten (§ 3 Nr. 10 ElektroG) von sowie die Schaffung der Datengrundlage für die Berichterstattung an das Umweltbundesamt.3. Regelung
3.1 Mengenmitteilungen
Grundsätzlich gilt, dass Hersteller und Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG) allein für die Richtigkeit der Daten verantwortlich sind. Die stiftung ear kann verlangen, dass die nach § 27 Abs. 1 S. 1 ElektroG mitgeteilten Mengen durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden (§ 27 Abs. 3 S. 3 ElektroG). Für solche Nachweise gilt die Aufbewahrungsdauer gemäß GOB, § 147 Abgabenordnung.
3.2 Ermittlung der mitzuteilenden Mengen
Der bei der Mitteilung in Verkehr gebrachter
einzubeziehende Lieferumfang kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.Anzuwendende Bezugsgröße für Mengenermittlung :
Kategorie (§ 2 Absatz 1 ElektroG) | Geräteart | zu berücksichtigender Lieferumfang | |
---|---|---|---|
Wenn nicht anders festgelegt, gilt für die Kategorien 1-6 gemeinsam folgender zu berücksichtigender Lieferumfang: |
Für die Input-Mitteilung: Das Gewicht des Gerätes im gebrauchsfähigen bzw. betriebsfertigen Zustand, d.h. in der Grundausstattung des Auslieferungszustandes. Dazu gehören nicht:
Die Entsorger sind verpflichtet, Batterien/Akkus vom Gerät zu trennen und diese von Batterierücknahmesystemen kostenlos abholen und verwerten lassen. Die Entsorger weisen diese Mengen nach (Monitoring). |
||
1 | Wärmeüberträger | alle | |
2 | Bildschirme, Monitore und Geräte, die mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten | alle | |
3 | Lampen | alle | Gewicht |
4 | Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte) | alle |
ohne Lampen abzüglich radioaktiver Quellen |
5 | Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte) | alle |
ohne Lampen abzüglich radioaktiver Quellen |
6 | kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt | alle |
4. Geltungsdauer
Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage der stiftung ear in Kraft.