Regelsetzung Mengen (PBÜ)

AKTUELLE REGEL: Erfassen in Verkehr gebrachter Mengen (Input)

ear 04-001, Stand: 15.08.2018

1. Regelungsgegenstand

Diese Regel legt das Verfahren zur Meldung in Verkehr gebrachter Mengen fest.

2. Hintergrund

Registrierte Hersteller und Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG) sind gesetzlich dazu verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle online über das ear-Portal bzw. über eine elektronische Datenschnittstelle (SOAP) regelmäßig die in § 27 ElektroG genannten Mengen mitzuteilen. Ziel dieser Mengenmitteilungspflichten ist insbesondere die Ermittlung der Rücknahmepflicht der Hersteller und Bevollmächtigten (§ 3 Nr. 10 ElektroG) von Altgeräten sowie die Schaffung der Datengrundlage für die Berichterstattung an das Umweltbundesamt.

3. Regelung

3.1 Mengenmitteilungen

Grundsätzlich gilt, dass Hersteller und Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG) allein für die Richtigkeit der Daten verantwortlich sind. Die stiftung ear kann verlangen, dass die nach § 27 Abs. 1 S. 1 ElektroG mitgeteilten Mengen durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden (§ 27 Abs. 3 S. 3 ElektroG). Für solche Nachweise gilt die Aufbewahrungsdauer gemäß GOB, § 147 Abgabenordnung.

3.2 Ermittlung der mitzuteilenden Mengen

Der bei der Mitteilung in Verkehr gebrachter Elektrogeräte einzubeziehende Lieferumfang kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden.

Anzuwendende Bezugsgröße für Mengenermittlung :

Kategorie (§ 2 Absatz 1 ElektroG) Geräteart zu berücksichtigender Lieferumfang

Wenn nicht anders festgelegt, gilt für die Kategorien 1-6 gemeinsam folgender zu berücksichtigender Lieferumfang:

 

Für die Input-Mitteilung: Das Gewicht des Gerätes im gebrauchsfähigen bzw. betriebsfertigen Zustand, d.h. in der Grundausstattung des Aus­lieferungs­zustandes. Dazu gehören nicht:

  • Verpackung
  • Begleitpapiere
  • zusätzliche Zubehörteile/Beigaben, die keine elektronischen Bauteile enthalten (z.B: Bereitschaftskoffer, Taschen)
  • Verbrauchsmaterial (z.B. CD, DVD)
  • Akkus/Batterien (unabhängig ob fest eingebaut oder leicht entnehmbar)

Die Entsorger sind verpflichtet, Batterien/Akkus vom Gerät zu trennen und diese von Batterie­rücknahme­systemen kostenlos abholen und verwerten lassen. Die Entsorger weisen diese Mengen nach (Monitoring).

1 Wärmeüberträger alle  
2 Bildschirme, Monitore und Geräte, die mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten alle  
3 Lampen alle Gewicht
4 Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte) alle

ohne Lampen

abzüglich radioaktiver Quellen

5 Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte) alle

ohne Lampen

abzüglich radioaktiver Quellen

6 kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt alle  

4. Geltungsdauer

Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage der stiftung ear in Kraft.