öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Nach § 13 BattG haben Sie als örE folgende Pflichten:

Geräte-Altbatterien

Geräte-Altbatterien, die durch den Endnutzer vor bzw. bei Abgabe eines Altgeräts vom diesem getrennt wurden, müssen Sie unentgeltlich zurückzunehmen. Ungeachtet dessen, können Sie alle anderen Geräte-Altbatterien freiwillig zurücknehmen.

Die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien müssen Sie einem Eigenrücknahmesystem überlassen, dem Sie sich für mindestens 12 Monate anschließen. Diese Bindung an das Eigenrücknahmesystem verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn Sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit bzw. 3 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen.

Das Eigenrücknahmesystem muss Ihnen als örE unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter sowie weitere gefahr­gut­rechtlich erforderliche Verpackungen bereitstellen. Die Mindestabholmenge für eine unent­gelt­liche Abholung beträgt 180 Kilogramm. Geringere Abholmengen können Sie mit dem Eigenrück­nahme­system vereinbaren. Die Abholung der Geräte-Altbatterien muss innerhalb von 15 Werktagen erfolgen.

Sollte Ihnen kein Eigenrücknahmesystem ein Angebot zur kostenlosen Abholung von Geräte-Altbatterien unterbreitet haben, so wenden Sie sich bitte an die jeweils für Abfallwirtschaft zuständige Behörde. Gerne helfen wir Ihnen auch unter +49 911 76665-0 bzw. weiter.

Fahrzeug-Altbatterien

Fahrzeug-Altbatterien können Sie freiwillig annehmen. Sollten Sie sich dazu entschließen, sind Sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien nach § 14 BattG zu verwerten und zu beseitigen.

Industrie-Altbatterien

Als örE müssen sie Industrie-Altbatterien grundsätzlich nicht annehmen. Im Rahmen einer Drittbeauftragung (z.B. durch Hersteller von Industriebatterien) kann Ihnen eine Annahme ermöglicht werden.