öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Nach § 13
haben Sie als folgende Pflichten:Geräte-Altbatterien
Geräte-Altbatterien, die durch den Endnutzer vor bzw. bei Abgabe eines
vom diesem getrennt wurden, müssen Sie unentgeltlich zurückzunehmen. Ungeachtet dessen, können Sie alle anderen Geräte-Altbatterien freiwillig zurücknehmen.Die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien müssen Sie einem
überlassen, dem Sie sich für mindestens 12 Monate anschließen. Diese Bindung an das Eigenrücknahmesystem verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn Sie nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit bzw. 3 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen.Das Eigenrücknahmesystem muss Ihnen als örE unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter sowie weitere gefahrgutrechtlich erforderliche Verpackungen bereitstellen. Die Mindestabholmenge für eine unentgeltliche Abholung beträgt 180 Kilogramm. Geringere Abholmengen können Sie mit dem Eigenrücknahmesystem vereinbaren. Die Abholung der Geräte-Altbatterien muss innerhalb von 15 Werktagen erfolgen.
Sollte Ihnen kein Eigenrücknahmesystem ein Angebot zur kostenlosen Abholung von Geräte-Altbatterien unterbreitet haben, so wenden Sie sich bitte an die jeweils für Abfallwirtschaft zuständige Behörde. Gerne helfen wir Ihnen auch unter +49 911 76665-0 bzw. system(at)stiftung-ear.de weiter.
Fahrzeug-Altbatterien
Fahrzeug-Altbatterien können Sie freiwillig annehmen. Sollten Sie sich dazu entschließen, sind Sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien nach § 14 BattG zu verwerten und zu beseitigen.
Industrie-Altbatterien
Als örE müssen sie Industrie-Altbatterien grundsätzlich nicht annehmen. Im Rahmen einer Drittbeauftragung (z.B. durch Hersteller von Industriebatterien) kann Ihnen eine Annahme ermöglicht werden.