öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Die Gebühren für
im Rahmen des beschränken sich auf die Anzeige der gem. § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG (Gebührentatbestand Nummer 1.13 des Gebührenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 1 ). Die Gebühr fällt je Gruppe und Anzeige an.Weitere Information
Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.