Jahres-Statistik-Mitteilung
Einmal jährlich – in der Regel im Februar – werden Sie von der stiftung ear zur Abgabe einer Jahres-Statistik-Mitteilung bis zum 30.04. des Jahres für das jeweilige Vorjahr (Berichtsjahr) aufgefordert. Nach Ablauf dieser Frist werden sämtliche Mengen-Mitteilungen von der stiftung ear gesammelt, geprüft und anschließend an das Umweltbundesamt weitergeleitet. Das Umweltbundesamt leitet die Daten dann an die Europäische Kommission weiter.
Mit Ihren Mitteilungen tragen Sie wesentlich zur Erfüllung der von der EU vorgegebenen Sammel- und Verwertungsziele bei. Nicht erfolgte Mitteilungen wirken sich negativ auf diese Ziele aus und können bei deren Verfehlung zu Strafzahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die EU führen, die letztendlich durch Steuergelder erfolgen und uns somit alle betreffen.
An dieser Stelle geben wir Ihnen einige praktische Hilfestellungen und Hinweise rund um die Jahres-Statistik-Mitteilung.
1. Wer ist als Betreiber einer Erstbehandlungsanlage mitteilungspflichtig und wie erfolgt die Mitteilung?
Zur Abgabe einer Jahres-Statistik-Mitteilung verpflichtet ist jeder Betreiber einer Erstbehandlungs-anlage der im Berichtsjahr
- nach § 17a ElektroG an seiner eingerichteten Rücknahmestelle Altgeräte von Endnutzern zurückgenommen,
- nach § 17b ElektroG im Rahmen einer Kooperation von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Altgeräte übernommen,
- nach § 19 Absatz 2 Satz 2 ElektroG Altgeräte von Endnutzern zur Entsorgung übernommen hat
Die Jahres-Statistik-Mitteilung geben Sie direkt im ear-Portal ab. Bitte denken Sie nach Erfassung aller Daten daran, die Jahres-Statistik-Mitteilung auch abzuschließen. Hierfür existiert eine gesonderte Schaltfläche. Haben Sie die Jahres-Statistik-Mitteilung abgeschlossen, können Sie die erfassten Daten bis zum Ablauf der Abgabefrist über die entsprechende Schaltfläche jederzeit noch bearbeiten und damit korrigieren.
► Wichtig: Die Jahres-Statistik-Mitteilung müssen Sie erstmalig im Kalenderjahr 2022 für das Berichtsjahr 2021 abgeben. Bitte beachten Sie, dass für das Berichtsjahr 2021
- in Bezug auf § 17a ElektroG mangels eigener Berechtigung etwaige Altgeräte freiwillig zurückzunehmen, und
- in Bezug auf § 17b ElektroG mangels etwaiger Kooperationsvereinbarungen eine
Nullmeldung abzugeben ist. In Bezug auf die im Auftrag von Endnutzern nach § 19 Abs. 2 Satz 2 ElektroG angenommenen Mengen löst der neue § 30 ElektroG die Mitteilung der entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19 ElektroG a.F. ab. Die in diesem Kontext im Berichtsjahr 2021 angefallenen Mengen sind im Kalenderjahr 2022 nicht mehr vom entsorgungspflichtigen Besitzer, sondern vom Betreiber der jeweiligen Erstbehandlungsanlage kumuliert mitzuteilen.
2. Begrifflichkeiten
Im Rahmen der Jahres-Statistik-Mitteilung haben folgende Begriffe die mit dem Umweltbundesamt erarbeitete Bedeutung:
- Zur Wiederverwendung vorbereitete Altgeräte: Gemeint ist jene Menge an Altgeräten und Bauteilen, die mittels jeglicher Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur (bei denen die ursprünglich zu Abfall gewordenen Altgeräte sowie deren Bestandteile oder Bauteile) so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Bezugspunkt ist das zugeführte Gewicht zur letzten Anlage in der Behandlungskette. Einzubeziehen sind sowohl in Deutschland als auch im EU- und Nicht-EU-Ausland zur Wiederverwendung vorbereitete Mengen, sofern diese nach europäischem Standard zur Wiederverwendung aufbereitet wurden.
- Recycelte Altgeräte: Gemeint ist die Menge jenes Anteils an Altgeräten oder Fraktionen aus der Behandlung von Altgeräten, die zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck aufbereitet wurden. Bezugspunkt ist das zugeführte Gewicht zur letzten Anlage in der Behandlungskette. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich Sortierung, Demontage, Schreddern, oder anderer Vorbehandlungen zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt sind, zählen nicht dazu. So zählen im Fall von Metallen nur sortierte Metalle, die vor dem Einbringen in eine Metallhütte oder einen Schmelzofen keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden, als dem Recycling zugeführt. Im Fall von Kunststoffen zählen nur nach Polymeren getrennte Kunststoffe, die vor dem Einbringen in einen Pelletier-, Extrusions- oder Formvorgang keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden und Kunststoffflakes, die vor ihrer Verwendung in einem Enderzeugnis keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden, als dem Recycling zugeführt. Einzubeziehen sind sowohl in Deutschland als auch im EU- und Nicht-EU-Ausland recycelte Mengen, sofern diese nach europäischem Standard recycelt wurden.
- Verwertete Altgeräte: Gemeint ist die Summe jenes Anteils der Altgeräte oder Fraktionen aus der Behandlung von Altgeräten, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden, recycelt (für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen aufbereitet) und/oder einer sonstigen Verwertung (z.B. energetische Verwertung und Verfüllung) zugeführt wurden. Die Menge umfasst sowohl in Deutschland als auch im EU- und Nicht-EU-Ausland verwertete Mengen, sofern dies nach europäischen Standards erfolgte. Bezugspunkt ist das zugeführte Gewicht zur letzten Anlage in der Behandlungskette, deren Ergebnis die erfolgreiche Vorbereitung zur Wiederverwendung, das abgeschlossene Recycling oder die sonstige Verwertung ist.
- Beseitigte Altgeräte: Gemeint ist die Menge jenes Anteils der Altgeräte oder Fraktionen aus der Behandlung von Altgeräten, die keiner Vorbereitung zur Wiederverwendung, keinem Recycling oder sonstigen Verwertung zugeführt, sondern beseitigt (z.B. deponiert oder thermisch beseitigt) werden. Die Menge umfasst sowohl in Deutschland als auch im EU- und Nicht-EU-Ausland beseitigte Mengen.
- Zur Behandlung ausgeführte Altgeräte: Gemeint ist die Gesamtmenge an Altgeräten, die zur Behandlung ausgeführt wurde. Entscheidend ist, in welchem Staat der erste Behandlungsschritt der Schadstoffentfrachtung und ggf. Wertstoffseparierung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung der angenommenen unbehandelten Altgeräte erfolgt. Erfolgt für die Erstbehandlung eine Unterbeauftragung, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder außerhalb der EU, zählt sie nur dann als Erstbehandlung in diesem Staat, wenn sie den ersten Schritt der Erstbehandlung beinhaltet. Vorausgehende Sortierungsschritte, Umlagerungen usw. vor der Schadstoffentfrachtung bzw. Vorbereitung zur Wiederverwendung sind nicht relevant.
Videos zur Jahres-Statistik-Mitteilung
Im YouTube-Kanal der stiftung ear haben wir eine Playlist mit Lernvideos zur Jahres-Statistik-Mitteilung für Sie bereitgestellt, siehe.