Fragen und Antworten
Allgemeines
Abholkoordination
Innerhalb von 30 Minuten können Sie Ihre irrtümlich ausgelöste Vollmeldung im ear-Portal selbstständig stornieren. Danach muss eine versehentlich ausgelöste Vollmeldung von der stiftung ear aufgehoben werden. Dazu senden Sie, als Leitungsbefugter der Übergabestelle oder Hauptansprechpartner der örE, bitte eine E-Mail an system(at)stiftung-ear.de mit der Bitte um Aufhebung des entsprechenden Codes/der Vorgangs-ID.
Ihre E-Mail sollte eine kurze Begründung für die Aufhebung sowie eine Bestätigung enthalten, dass der Behältertausch noch nicht erfolgt ist. Fügen Sie eine Bestätigung des Entsorger bzw. Transporteurs bei, dass er über Ihren Aufhebungswunsch informiert wurde. Bitte bestätigen Sie in solchen Fällen eine Abholung im ear-Portal nicht als erledigt.
Der vierstellige alphanumerische Abholcode erscheint auf jeder Abholanordnung. Er identifiziert alle Daten eines einzelnen Abhol- bzw. Aufstellungsvorgangs, nämlich:
- Übergabestelle
- abzuholende Gruppe
- abzuholendes Altgerätevolumen
- Behälterart
- Datum und Uhrzeit der Vollmeldung der Übergabestelle
- den zur Abholung verpflichteten Hersteller/Bevollmächtigten
- Geräteart, für welche die Abholanordnung ergangen ist
- Erfüllung der Anordnung und abgeholte Nettomenge an Elektro-Altgeräten
Alle zu dem Vorgang gehörenden Meldungen erfolgen unter Angabe des Abholcodes/der Vorgangs-ID und werden dadurch eindeutig zugeordnet.
Übergabestellen stellen Altgeräte in Gruppen zur Abholung durch die registrierten Hersteller/Bevollmächtigten bereit. Eine Gruppe kann
- Elektrogeräte nur einer nach dem ElektroG vorgesehenen Geräteart (homogene Gruppe), oder
- Elektrogeräte unterschiedlicher Gerätearten (heterogene Gruppe)
beinhalten.
Nein, eine Vollmeldung wird immer für die gesamte Transporteinheit ausgelöst. Voraussetzung einer Vollmeldung ist das Erreichen der gesetzlichen Mindestabholmenge der jeweiligen Gruppe.
Gruppe 1, 2, 4 und 5 → 30 m³
Gruppe 3 → 3 m³
Nachtspeicherheizgeräte der Gruppe 4 → 5 m³
Batteriebetriebene Altgeräte der Gruppe 2, 4 und 5 → 5 m³
Gruppe 6 → 2,5 m³
Elektro- und Elektronikgeräte
Eine Übersicht der Kategorien und Gerätearten und deren Zuordnung zu den Gruppen finden sie hier.
Das ElektroG gilt für alle Geräte die gemäß § 3 Nummer 1 ElektroG ein Elektro- und Elektronikgerät sind. Es gilt nicht für die in § 2 Absatz 2 ElektroG genannten Ausnahmen. Ausführliche Informationen zu Anwendungsbereich und Ausnahmen siehe.
Mit Einführung des offenen Anwendungsbereichs können auch Möbel und Bekleidung mit elektrischen Funktionen unter das ElektroG fallen, sofern sie die gesetzliche Definition des Elektro- und Elektronikgerätes erfüllen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. So handelt es sich z. B. bei einem elektrisch verstellbaren Fernsehsessel oder einem beheizbaren Handschuh um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes.
Im Unterschied zu Lampen, sind Leuchten Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen; dazu gehören alle Lampen, sofern diese nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird (§ 3 Nummer 15 ElektroG).
Gebühren
Bitte prüfen Sie zunächst, ob es sich wirklich um einen doppelten Gebührenbescheid handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn die Bescheidsnummer, die auf der ersten Seite des Gebührenbescheids angedruckt ist, bei beiden Bescheiden identisch ist. Sofern sich die Bescheidsnummern unterscheiden, prüfen Sie bitte anhand der abgerechneten Leistung, ob tatsächlich die gleiche Leistung zweimal abgerechnet wurde. Insbesondere bei Gebührenbescheiden für Garantieprüfungen achten Sie bitte darauf, dass gegebenenfalls zwar der Tatbestand identisch ist, die Garantieprüfung aber für verschiedene Garantiegültigkeitszeiträume und/oder Gerätearten erfolgt ist.
Mitteilungs- und Anzeigepflichten
Mengenmitteilungen geben Sie über das ear-Portal ab. Der Zugang erfolgt mit Ihrer Benutzer-ID und Ihrem selbst gewählten Passwort. Sollten die Zugangsdaten nicht mehr bekannt oder vorhanden sein, kontaktieren Sie uns bitte unter +49 911 76665-0 oder system(at)stiftung-ear.de.
Die Mengen werden getrennt nach Kategorie und Gruppe eingetragen.
Nein, ein Freigabeverfahren für Übergabestellen existiert nicht. Übergabestellen werden vom Hauptansprechpartner des örE im ear-Portal angelegt. Die Daten angelegter Übergabestellen können auch vom Leitungsbefugten der Übergabestelle bearbeitet werden. Den organisatorischen und rechtlichen Anforderungen (z.B. Arbeitsschutz) ist vor Ort durch den örE entsprechend Rechnung zu tragen.
Übergabestellen können im ear-Portal vom Hauptansprechpartner des örE stillgelegt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche noch aktiven Transporteinheiten der jeweiligen Überhabestelle im Vorfeld abgezogen werden. Hierfür muss ein Abzug anstatt einer Vollmeldung im ear-Portal ausgelöst werden. Voraussetzung eines Abzugs ist das Erreichen der gesetzlichen Mindestabholmenge. Sind alle Transporteinheiten tatsächlich abgezogen bzw. abgemeldet, kann die Übergabestelle gesperrt werden.