Garantie

Wozu dient die insolvenzsichere Garantie?

Eine Garantie im Sinne des ElektroG ist eine finanzielle Sicherheit, die im Garantiefall dazu dient, die Entsorgung von Altgeräten sicherzustellen. Der Garantiefall tritt (erst) dann ein, wenn in einer Geräteart kein Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigter mehr registriert ist und damit im Rahmen der Abholkoordination niemand mehr zur Rücknahme und Entsorgung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verpflichtet werden kann. Das ElektroG sieht für diesen Fall vor, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgung dann selbst vornehmen und die stiftung ear diesen die hierfür anfallenden Kosten erstattet (§ 34 ElektroG).

Garantie oder Glaubhaftmachung? 

Ob Sie bei der stiftung ear eine insolvenzsichere Garantie nachweisen müssen oder nicht, hängt davon ab, ob Sie b2c- oder b2b-Geräte in den Verkehr bringen. Machen Sie beim Registrierungsantrag glaubhaft, dass Ihre Elektro- und Elektronikgeräte ausschließlich in anderen als privaten Haushalten oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG: b2b-Geräte), müssen Sie keine insolvenzsichere Garantie nachweisen. b2b-Altgeräte werden direkt vom Erwerber an den Hersteller / ElektroG-Bevollmächtigten zurückgegeben.

Benötigen Sie dagegen die Registrierung in einer b2c-Geräteart (also für Elektrogeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können), sind Sie verpflichtet, eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung von b2c-Geräten nachzuweisen. Erst nachdem der Garantienachweis durch die stiftung ear geprüft und als insolvenzsicher anerkannt wurde, kann die beantragte Registrierung bei Vorliegen der übrigen Registrierungsvoraussetzungen erteilt werden. Sind Sie dann mit einer b2c-Geräteart registriert, muss die Garantie kalenderjährig erneuert werden (§ 7 Absatz 1 ElektroG). Kommen Sie dem jährlichen Garantienachweis nicht nach, müssen Sie gegebenenfalls mit einer Aufhebung Ihrer Registrierung rechnen.