Gebühren in Zusammenhang mit der Registrierung

Registrierungsgebühr

Für die Registrierung fällt je Hersteller, Marke und Batterieart eine Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu § 1 ElektroGBattGGebV (Gebührenverzeichnis) an. Im Falle der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 BattG entsteht diese Gebühr je von einem Bevollmächtigten vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart.

Antragsrücknahmegebühr

Nehmen Sie einen gestellten Registrierungsantrag vor Erteilung der Registrierung zurück, kann für den bereits durch die Bearbeitung entstandenen Aufwand – je nach dem wie hoch dieser Aufwand schon war – eine Gebühr von bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses je beantragter Registrierung erhoben werden.

Antragsablehnungsgebühr

Wird der von Ihnen gestellte Registrierungsantrag abgelehnt, zahlen Sie für den hierdurch entstandenen Aufwand eine Gebühr bis zu der Höhe der Registrierungsgebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses je beantragter und abgelehnter Registrierung.

Gebühr für die Bescheinigung über die Registrierungspflicht

Für Feststellungsanträge (Bescheinigung über die Registrierungspflicht) sieht die ElektroGBattGGebV eine Rahmengebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses vor. Die Gebühren werden in Abhängigkeit von Schwierigkeit und Aufwand des Einzelfalles festgesetzt.

Registrierungsaufhebungsgebühr

Für die Aufhebung einer Registrierung wird maximal eine Gebühr in Höhe der Registrierungsgebühr nach Gebührentatbestand Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses festgesetzt.

Weitere Information

Die ElektroGBattGGebV in Ihrer jeweils gültigen Fassung finden Sie unter.