Insolvenz

Folgende Schritte sind hinsichtlich Ihrer Registrierung zu beachten, sollte für Ihr Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden:

  • Bitte teilen Sie der stiftung ear durch Übersendung des Insolvenzbeschlusses umgehend mit, dass sich das Unternehmen in der Insolvenz befindet.
  • Der Insolvenzverwalter wird seitens der stiftung ear angehört, ob den Herstellerpflichten auch im Insolvenzverfahren weiter nachgekommen werden wird. Sollte die Pflichtenübernahme nicht erklärt werden, wird die Registrierung aufgehoben und für den Insolvenzverwalter gilt das in § 6 Absatz 2 Satz 2 ElektroG bzw. § 3 Absatz 3 Nummer 1 BattG statuierte Vertriebsverbot auch für Tätigkeiten im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens.

Besondere Bemerkung für Elektrogerätehersteller:

  • Solange die Registrierung nicht aufgehoben wurde, bestehen alle Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben, fort. Hierzu zählt unter anderem für ElektroG b2c-Hersteller auch die Teilnahme an der Abholkoordination und die gesetzliche Pflicht zur Abgabe der monatlichen Mengenmitteilung. Es sollte somit zwischen Insolvenzverwalter und Hersteller abgestimmt werden, wer diese Aufgabe übernimmt.

 

Weitere Information

Die rechtlichen Grundlagen stehen unter.